Im Vergleich zu den Fahrten vom 12. Mai, 13. Mai und 13. Juni 2017 fuhr der Beschuldigte zwar langsamer und die Geschwindigkeitsüberschreitungen dauerten weniger lange. Nichtsdestotrotz schuf er mit seinem Fahrverhalten eine vergleichbar grosse Gefahr für die Insassen der entgegenkommenden Fahrzeuge und – bei der Fahrt vom 2. Juli 2017 – des Beifahrers. So erfolgten die Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts und an der Grenze zum Raserdelikt i.S.v. Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 aSVG.