Dies gilt insbesondere für die Fahrt vom 13. Juni 2017, bei welcher der Beschuldigte die Fahrt selber mit der rechten Hand filmte und seine Aufmerksamkeit somit nur beschränkt dem Fahren und dem Verkehr zuwendete. Bei den Fahrten vom 12. und 13. Mai 2017 kommt hinzu, dass sie nachts erfolgten und die Sichtverhältnisse dadurch eingeschränkt waren. Bei den gefahrenen Geschwindigkeiten hätte der Beschuldigte kaum rechtzeitig auf Hindernisse auf der Fahrbahn (Objekte, Personen oder Tiere)