Letzteres gilt besonders für die Fahrten vom 12. Mai, 13. Mai und 13. Juni 2017, bei denen der Beschuldigte als Lenker eines Personenwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 84 km/h bzw. mindestens 92 km/h überschritt und dabei rasch auf andere Fahrzeuge aufschloss bzw. einen Kleinlaster überholte (vgl. E. 9.3.,10.3. und 12.3.). Mit diesen massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen hat der Beschuldigte ein erhebliches Risiko geschaffen, die Kontrolle über sein Fahrzeug zu verlieren und Unfälle mit Schwerverletzten und Todesopfern zu verursachen.