So besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufklärung und Ahndung schwerer Verkehrsdelikte, namentlich von massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen und sog. Raserdelikten, die andere Verkehrsteilnehmer unmittelbar und erheblich an Leib und Leben gefährden. Letzteres gilt besonders für die Fahrten vom 12. Mai, 13. Mai und 13. Juni 2017, bei denen der Beschuldigte als Lenker eines Personenwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 84 km/h bzw. mindestens 92 km/h überschritt und dabei rasch auf andere Fahrzeuge aufschloss bzw. einen Kleinlaster überholte (vgl. E. 9.3.,10.3. und 12.3.).