Den obgenannten Interessen steht zudem das gewichtige öffentliche Interesse an der Wahrung der Verkehrssicherheit gegenüber, welche der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten mehrfach und massiv gefährdete (vgl. E. 6.5.4. und 6.5.5. hiervor). So besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufklärung und Ahndung schwerer Verkehrsdelikte, namentlich von massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen und sog. Raserdelikten, die andere Verkehrsteilnehmer unmittelbar und erheblich an Leib und Leben gefährden.