10 Abs. 1 StPO) spricht somit grundsätzlich gegen die Verwertbarkeit. Mit der Hausdurchsuchung und der Durchsuchung der sichergestellten elektronischen Datenträger wurde nicht zuletzt in die geschützte Privatsphäre des Beschuldigten eingegriffen. Auf der anderen Seite gilt es zu berücksichtigen, dass die Beweise nicht mittels geheimer verdeckter Überwachungsmassnahmen erlangt wurden, die deutlich stärker in die Rechte des Beschuldigten eingegriffen hätten.