Auch die Beschwerdekammer spricht in ihrem Beschluss BK 21 150 von einer Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem und der Unschuldsvermutung, wenn auch nicht im Kerngehalt (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 150 vom 19. Juli 2021 E. 6.5). Das Interesse an der Wahrung zentraler Verfahrensgarantien bzw. der Beachtung des Verbots der doppelten Strafverfolgung (Art. 11 Abs. 1 StPO) und des Grundsatzes der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) spricht somit grundsätzlich gegen die Verwertbarkeit.