So gründete die Anordnung der Durchsuchungen auf einer unzulässigen Wiederaufnahme, welche mit einem Eingriff in das öffentliche und private Interesse an der Wahrung grundsätzlicher Verfahrensgarantien einherging (unzulässige Wiederaufnahme des Verfahrens acht Jahre nach Aufhebung der Strafverfolgung). Auch die Beschwerdekammer spricht in ihrem Beschluss BK 21 150 von einer Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem und der Unschuldsvermutung, wenn auch nicht im Kerngehalt (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 150 vom 19. Juli 2021 E. 6.5).