Diesbezüglich ist einerseits den Umständen, die zu den Durchsuchungen und den Zufallsfunden führten, Beachtung zu schenken. So gründete die Anordnung der Durchsuchungen auf einer unzulässigen Wiederaufnahme, welche mit einem Eingriff in das öffentliche und private Interesse an der Wahrung grundsätzlicher Verfahrensgarantien einherging (unzulässige Wiederaufnahme des Verfahrens acht Jahre nach Aufhebung der Strafverfolgung).