14 6.6 Interessenabwägung i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO In einem weiteren Schritt sind die Interessen, welche gegen und für die Verwertbarkeit der im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift stehenden Beweismittel sprechen, gegeneinander abzuwägen. Diesbezüglich ist einerseits den Umständen, die zu den Durchsuchungen und den Zufallsfunden führten, Beachtung zu schenken.