Dies zeigt sich bereits daran, dass der Tachometer im Zentrum der Videoaufnahmen steht (vgl. E. 12.3. und 13.3.). Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände bzw. der vom Bundesgericht genannten Kriterien gelangt die Kammer zum Schluss, dass es sich bei den groben Verkehrsregelverletzungen vom 2. und 21. Juli 2017 ebenfalls um schwere Straftaten i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO handelt.