nen zu fahren erlaubt ist (über 100 km/h), auf welchen weder mit entgegenkommenden, noch in die Fahrbahn ein- oder abbiegenden Fahrzeugen noch mit langsameren und schwächeren Verkehrsteilnehmern wie Fahrradfahrer oder Fussgänger zu rechnen ist. Mit seinen massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts gefährdete der Beschuldigte das mit Art. 90 Abs. 2 SVG unmittelbar geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit und das mittelbar geschützte Rechtsgut des Lebens somit mehrmals erheblich und resultierte aus seinem Fahrverhalten eine überaus hohe abstrakte Gefahr.