13 der Beschuldigte «nicht schlecht, ha» sagte. Die Sichtverhältnisse waren gut und die Strasse trocken. Der Beschuldigte erfüllte mit diesen Handlungen gemäss nachfolgender rechtlicher Würdigung den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 aSVG gleich mehrfach wissentlich und willentlich (vgl. E. 16.2. und 16.3.). Die Geschwindigkeitsüberschreitungen liegen an der Grenze zum Raserdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 aSVG. Bei beiden Fahrten passierte der Beschuldigte mit Geschwindigkeiten von rund 100 km/h jeweils korrekt entgegenkommende Fahrzeuge.