141 Abs. 2 StPO. Vielmehr sind erneut die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Den groben Verkehrsregelverletzungen liegen zusammengefasst die folgenden Umstände zugrunde (vgl. zum Ganzen E. 12. und 13.): - Am 2. Juli 2017 beschleunigte der Beschuldigte tagsüber mit einem Beifahrer innerorts in H.________, Fahrtrichtung O.________, als Lenker eines Personenwagens BMW auf einem Abschnitt, auf dem eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gilt, auf mindestens 101 km/h und auf mindestens 99 km/h und hielt diese Geschwindigkeiten jeweils für eine kurze Zeit.