141 Abs. 2 StPO handelt. 6.5.5 Fahrten vom 2. und 21. Juli 2017 Gemäss nachfolgendem Beweisergebnis überschritt der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h am 2. Juli 2017 um mindestens 41 km/h und mindestens 39 km/h sowie am 21. Juli 2017 um mindestens 48 km/h und machte sich dadurch gemäss nachfolgender rechtlicher Würdigung jeweils der groben Verkehrsregelverletzung strafbar (vgl. E. 16.2. und 16.3.). Gestützt auf die zuvor wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung bildet das abstrakte Strafmass nicht das ausschliessliche Kriterium zur Bestimmung der schweren Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO.