12 den Videoaufnahmen der Tachometer im Fokus steht und er am 13. Juni 2017 mit dem Zeigefinger darauf zeigte (vgl. E. 9.3., 10.3. und 11.3.). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bzw. der vom Bundesgericht genannten Kriterien gelangt die Kammer zum Schluss, dass es sich bei den qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen vom 12. Mai, 13. Mai und 13. Juni 2017 um schwere Straftaten i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO handelt.