d aSVG gleich mehrfach und ging wissentlich und willentlich ein erhöhtes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein (vgl. E. 15.2., 15.3. und 15.4.). Er gefährdete dabei das mit Art. 90 Abs. 3 SVG unmittelbar geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit und das mittelbar geschützte Rechtsgut des Lebens mehrmals erheblich, namentlich bei den Fahrten vom 12. und 13. Mai 2017 hinsichtlich des Beifahrers sowie der Insassen der jeweils vor ihm fahrenden Fahrzeuge, zu denen er jeweils rasch aufschloss. Bei der Fahrt vom 13. Juni 2017 gefährdete er zudem den oder die Insassen des mit einer Geschwindigkeit von 212 km/h überholten Kleinlasters.