Die Videoaufnahme erstellte der Beschuldigte selbst, indem er das Mobiltelefon mit der rechten Hand hielt und mit der linken Hand das Lenkrad hielt. Gegen Ende der Videoaufnahme liess er das Lenkrad kurz komplett los, um mit dem linken Zeigefinger auf das Tachometer zu zeigen. Der Beschuldigte erfüllte mit diesen Handlungen gemäss nachfolgender rechtlicher Würdigung den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. d aSVG gleich mehrfach und ging wissentlich und willentlich ein erhöhtes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein (vgl. E. 15.2., 15.3. und 15.4.).