Zeitweise zeigte der Tachometer eine Geschwindigkeit von 220 km/h und von 170 km/h. Der Beschuldigte fuhr einhändig und ohne Sicherheitsgurt. Es herrschte ein geringes Verkehrsaufkommen, wobei der Beschuldigte sich zum Schluss rasch einem anderen Fahrzeug näherte. Auf- und Ausfahrten sind keine ersichtlich. - Am 13. Mai 2017 fuhr der Beschuldigte wiederum nachts mit einem Beifahrer mit einer Geschwindigkeit von mindestens 204 km/h während 30 Sekunden auf dem Autobahnabschnitt der K.________ von L.________ in Richtung M.________, auf dem eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gilt. Gegen Schluss der Videoaufnahme verlangsamte er.