11 Den qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen liegen zusammengefasst die folgenden Umstände zugrunde (vgl. zum Ganzen E. 9., 10. und 11.): - Am 12. Mai 2017 fuhr der Beschuldigte nachts mit einem Beifahrer und eingeschaltetem Fernlicht mit einer Geschwindigkeit von mindestens 204 km/h während mindestens 9 Sekunden auf dem doppelspurigen Autobahnabschnitt der K.________ von L.________ in Richtung M.________, auf dem eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gilt. Zeitweise zeigte der Tachometer eine Geschwindigkeit von 220 km/h und von 170 km/h.