nachfolgender rechtlicher Würdigung jeweils der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung strafbar (vgl. E. 15.2., 15.3. und 15.4.). Gestützt auf die zuvor wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung bildet das abstrakte Strafmass nicht das ausschliessliche Kriterium zur Bestimmung der schweren Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO. Vielmehr sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.