Für die Frage, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als schwere Straftat gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden kann, sind demnach die konkreten Tatumstände massgebend, wobei auch eine erhöhte abstrakte Gefährdung genügen kann. 6.5.4 Fahrten vom 12. Mai, 13. Mai und 13. Juni 2017 Gemäss nachfolgendem Beweisergebnis überschritt der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h am 12. Mai, 13. Mai und 13. Juni 2017 zweimal um mindestens 84 km/h (Fahrten vom 12. und 13. Mai 2017) und einmal um mindestens 92 km/h (Fahrt vom 13. Juni 2017) und machte sich dadurch gemäss