Für die Frage, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als schwere Straftat gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert werden kann, sind demnach die konkreten Tatumstände massgebend, wobei auch eine erhöhte abstrakte Gefährdung genügen kann.