Auch wenn die zahlreichen Geschwindigkeitsüberschreitungen inner- und ausserorts teils recht hoch waren, verliefen sie ohne besondere Vorkommnisse. Bei diesen Vorwürfen geht das private Interesse des Beschwerdeführers an der Unverwertbarkeit der fraglichen Beweise dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung vor.