Bei den weiteren groben Verkehrsregelverletzungen verneinte es eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO mit folgender Begründung (Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4.2., nicht publiziert in BGE 149 IV 369): Hingegen sind die übrigen groben Verkehrsregelverletzungen nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren. Auch wenn die zahlreichen Geschwindigkeitsüberschreitungen inner- und ausserorts teils recht hoch waren, verliefen sie ohne besondere Vorkommnisse.