der Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen zu gewichten. Dasselbe muss schlechterdings in Bezug auf den Vorwurf des unerlaubten Fahrens am 10. April 2015 gelten, beging der Beschwerdeführer dieses Delikt doch während einer Fahrt, auf der er wissentlich und willentlich ein erhöhtes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging (vgl. E. 1.5.3 hiervor). Kommt hinzu, dass ihm der Lernfahrausweis erst kurz zuvor auf unbestimmte Zeit entzogen worden war.