fuhr er in einer unübersichtlichen Rechtskurve auf der linken Fahrbahn, sodass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Kollision gekommen wäre, wäre ein anderes Fahrzeug entgegengekommen. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser beiden Taten ist damit höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. der Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen zu gewichten.