Bezogen auf den konkret zu beurteilenden Fall erwog es was folgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.4.2., nicht publiziert in BGE 149 IV 369): Unbesehen davon, dass die Vorinstanz das vorschriftswidrige Überholen und das Fahren auf der Gegenfahrbahn an einer unübersichtlichen Stelle je isoliert als Delikt nach Art. 90 Abs. 2 SVG wertete, sind diese Verkehrsregelverletzungen ebenso als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einzustufen.