Durch die Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG gehe der Täter das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln ein. Mit anderen Worten gefährde ein solcher Täter das mit Art. 90 Abs. 3 SVG unmittelbar geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit und auch das mittelbar geschützte Rechtsgut des Lebens erheblich. Das Bundesgericht ordnete diese beiden qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen daher als schwere Straftaten i.S.v.