Der kurvige Strassenabschnitt war nicht richtungsgetrennt und verlief entlang einer Felswand, bei der ausdrücklich auf die Gefahr von Steinschlag aufmerksam gemacht wurde. Darauf folgte ein unübersichtlicher Fussgängerstreifen und eine Einfahrt. Im Anschluss grenzte die Strasse an eine Wiese und sie war nicht durch Zäune oder Schranken von der Umgebung abgetrennt. Wäre ein Felsbrocken, ein Fussgänger, ein anderes Fahrzeug, das in die Strasse eingebogen wäre, oder ein Tier, das über die Wiese gelaufen wäre, dem Beschwerdeführer in die Quere gekommen, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem schweren Unfall gekommen.