Zu diesem Schluss gelangte es im letztgenannten Urteil unter Berücksichtigung der folgenden konkreten Tatumstände (Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.3., nicht publiziert in BGE 149 IV 369): Der Beschwerdeführer fuhr am 10. April 2015 mit seinem Motorrad in Schwarzenberg mit einer Geschwindigkeit von mindestens 122 km/h, obwohl auf der betreffenden Strasse eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausserorts signalisiert war. Der kurvige Strassenabschnitt war nicht richtungsgetrennt und verlief entlang einer Felswand, bei der ausdrücklich auf die Gefahr von Steinschlag aufmerksam gemacht wurde.