9 schwindigkeitsüberschreitungen aus, obschon es bei einer Gefährdung der Rechtsgüter der Verkehrssicherheit und des Lebens geblieben war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.3. und 1.5.4.2., nicht publiziert in BGE 149 IV 369). Massgeblich sind somit auch bei Gefährdungsdelikten die gesamten Umstände des konkreten Falls. 6.5.2 Rechtsprechung des Bundesgerichts zur schweren Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO im Bereich von Art. 90 Abs. 3 (a)SVG