141 Abs. 2 StPO vorliegt, nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.1. mit weiteren Hinweisen, nicht publiziert in BGE 149 IV 369; BGE 147 IV 9 E. 1.4.2.).