Eine vorgängige summarische Prüfung, wie von der Vorinstanz vorgenommen, drängt sich vorliegend nicht auf. Stattdessen ist unter Bezugnahme auf die nachfolgende Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung die Verwertbarkeit der Zufallsfunde abschliessend zu prüfen. 6.5 Prüfung der Voraussetzung der «schweren Straftat» 6.5.1 Voraussetzung der «schweren Straftat» im Allgemeinen Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind für die Frage, ob eine Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen.