6.4 Grundlage zur Beurteilung der «schweren Straftat» Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Beurteilung, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO gegeben sind, basierend auf dem Ergebnis der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung zu erfolgen hat. Diese Vorgehensweise wurde seitens der Parteien nicht beanstandet und entspricht der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern (Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 423 E. 8.5.). Eine vorgängige summarische Prüfung, wie von der Vorinstanz vorgenommen, drängt sich vorliegend nicht auf.