Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.1. mit weiteren Hinweisen, nicht publiziert in BGE 149 IV 369). Bei dieser Interessenabwägung sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht allein das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Strafanspruch des Staates, sondern auch der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren zu berücksichtigen (BGE 147 IV 9 E. 1.4.4.).