Massgebend ist demnach in erster Linie, ob eine schwere Straftat vorliegt. Auf diese Voraussetzung wird nachfolgend unter E. 6.5. eingegangen. Daran anknüpfend hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Interessenabwägung zu erfolgen: Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.1. mit weiteren Hinweisen, nicht publiziert in BGE 149 IV 369).