8 6.3 Voraussetzungen nach Art. 141 Abs. 2 StPO Art. 141 Abs. 2 StPO lautet wie folgt: Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.