Nichts Anderes muss für den vorliegenden Fall gelten. Nach dem Gesagten sind die im Rahmen des unrechtmässig wiederaufgenommenen Strafverfahrens aufgefundenen Videoaufnahmen nicht absolut unverwertbar und ist deren Verwertbarkeit in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen.