141 Abs. 2 StPO zu prüfen sind. Im vom Bundesgericht beurteilten Fall hatte eine Hausdurchsuchung am Domizil des Vaters der beschuldigten Person stattgefunden, anlässlich welcher die ihn belastenden Videoaufnahmen gefunden wurden. Obwohl diese Hausdurchsuchung unzulässig war und eine eigentliche Beweisausforschung vorlag, nahm das Bundesgericht keine absolute Unverwertbarkeit an und prüfte gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO die relative Verwertbarkeit der aufgefundenen Beweismittel. Nichts Anderes muss für den vorliegenden Fall gelten.