1019 ff.), und ist stattdessen zu prüfen, ob eine relative Unverwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt. Dies entspricht zugleich der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.4. und E. 1.5., teilweise publiziert in BGE 149 IV 369), wonach selbst im Falle einer Beweisausforschung von keiner absoluten Unverwertbarkeit auszugehen und die Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen sind.