In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern ist von keiner absoluten Unverwertbarkeit auszugehen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, pag. 1019 ff.), und ist stattdessen zu prüfen, ob eine relative Unverwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt.