141 Abs. 2 StPO Die Vorinstanz erwog einleitend, die im Wiederaufnahmeverfahren vorgenommenen Beweiserhebungen seien infolge der Unrechtmässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens ebenfalls unrechtmässig erfolgt, was einer Verletzung von Gültigkeitsvorschriften i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO gleichkommen müsse. Die im unrechtmässigen Wiederaufnahmeverfahren erhobenen Beweise resp. Zufallsfunde seien folglich unter dem Gesichtspunkt von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (unter Hinweis auf SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1068; Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18.