Es stellt sich damit – wie bereits vor der Vorinstanz – die Frage, ob und inwiefern die unrechtmässige Wiederaufnahme des Verfahrens Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der daraus hervorgegangenen Beweise als Zufallsfunde hat. Hierfür ist zum einen zu prüfen, ob Art. 141 Abs. 2 StPO anwendbar ist und gegebenenfalls dessen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Schwere der aufzuklärenden Straftat. Zum anderen stellt sich die Frage, ob die zur Erhebung der Zufallsfunde führenden Zwangsmassnahmen auch für die neuentdeckten Delikte hätte angeordnet werden dürfen. 6.2 Zur Anwendbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO