7 gegen den Beschuldigten zwar unrechtmässig war. Abweichend zur Vorinstanz gelangte sie jedoch zum Ergebnis, dass es sich um keine Beweisausforschung handelt bzw. die Beweismittel nicht absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO sind und als Zufallsfunde zu behandeln sind (pag. 1019 ff.). Es stellt sich damit – wie bereits vor der Vorinstanz – die Frage, ob und inwiefern die unrechtmässige Wiederaufnahme des Verfahrens Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der daraus hervorgegangenen Beweise als Zufallsfunde hat.