bruchs und Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eingestellt (vgl. pag. 679 ff.). Vorliegend geht es somit einzig noch um den Vorwurf der groben und der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, beides mehrfach begangen (Ziff. I.1. der Anklageschrift). Die Vorinstanz behielt sich diesbezüglich vor, den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.1.4. der Anklageschrift als grobe Verkehrsregelverletzung zu würdigen (pag. 1077). Auf Hinweis der Vorinstanz berichtigte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zudem mündlich den Sachverhalt gemäss Ziff.