391 Abs. 2 StPO e contrario). 6. Verwertbarkeit der Beweismittel als Zufallsfunde 6.1 Vorbemerkungen In ihrem Urteil hat die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Hehlerei, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge Unverwertbarkeit sämtlicher Beweismittel bzw. infolge Verjährung (Übertretung gegen das Waffengesetz) eingestellt, was unangefochten blieb.