I. des erstinstanzlichen Urteils), die Entschädigungsfolgen (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils mit Ausnahme der Rückzahlungsverpflichtung) sowie die weiteren Verfügungen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der genannten Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0; Fassung vom 1. August 2023]). Mangels Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden, d.h., sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO