5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf Ziff. II. und III. des erstinstanzlichen Urteils. Durch die Kammer neu zu beurteilen sind somit die Schuldsprüche wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzungen und grober Verkehrsregelverletzungen, der Sanktionenpunkt sowie die Auferlegung von 2/3 der Verfahrenskosten. In Rechtskraft erwachsen sind damit die teilweise Einstellung des Verfahrens inklusive der damit verbundenen Kostenfolgen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils), die Entschädigungsfolgen (Ziff.