4. zur Bezahlung von 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 6 Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).